Die Öffnungszeiten gelten für den Schiessbetrieb der Clubmitglieder. Für das A-Team ist der Schiesskeller von Dienstag bis Donnerstag jeweils ab 14:00 Uhr geöffnet.
Montag geschlossen
Dienstag 15:00-22:00 Uhr
Mittwoch 15:00-22:00 Uhr
Donnerstag 15:00-22:00 Uhr
Freitag geschlossen
Samstag 09:00-13:00 Uhr
Sonntag geschlossen
Die Clubmitgliedschaft kann vor Ort oder über das Kontaktformular beantragt werden. Es ist zwingend ein aktueller Strafregisterauszug vorzuweisen.
Der Schützenpass wird gegen eine Gebühr von CHF 150.- ausgestellt. Weitere Informationen gemäss AGB.
Waffen die gemäss dem Schweizer Waffenrecht nicht zugelassen sind dürfen weder in den Schiesskeller mitgebracht noch verwendet werden. Es untersteht der alleinigen Entscheidung des Shooting-Club- Inhabers René Hild, weitere Restriktionen bezüglich der Zulassung von Waffen vorzunehmen.
Der Shooting-Club ist weder eine Personenverbindung, noch ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Inhaber, René Hild, stellt lediglich die Infrastruktur (Schiessanlage) zum sicheren und beaufsichtigtem Gebrauch von Feuerwaffen zur Verfügung.
Der Schiessbetrieb findet in der Indoor Schiessanlage, Dätwilerstrasse 12, in 8478 Gütighausen-Thalheim statt.
Der Inhaber der Schiessanlage behält sich vor, jederzeit von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen von seiner Anlage zu verweisen.
Der Schützenpass dient der erstmaligen Identifikation sowie der Abklärung, ob der Schütze nach geltendem Waffenrecht berechtigt ist, eine Feuerwaffe zu benutzen. Der Inhaber behält sich vor, zur weiteren Abklärung ein Zentralstrafregisterauszug zu verlangen. Die Datenbearbeitung erfolgt nach dem geltenden Datenschutzgesetz.
Der Schützenpass ist persönlich und nicht übertragbar. Bei ungebührlichem Umgang mit Feuerwaffen oder bei der Verletzung von Sicherheitsrichtlinien / der Hausordnung kann der Schützenpass sofort entzogen werden (bereits geleistete Zahlungen verfallen). Auch kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Verstösse gegen das Schweizer Waffengesetz oder gegen andere strafrechtliche Bestimmungen werden konsequent zur Anzeige gebracht.
Grundsätzlich wird die ausschliessliche Verwendung von Nontox - Munition empfohlen. Die Nutzung herkömmlicher Munition erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung.
Die Sicherheitsrichtlinien für den Umgang mit Feuerwaffen und die Hausordnung können in der Schützenstube eingesehen werden. Die Nutzungsbedingungen, Sicherheitsrichtlinien und die Hausordnung können jederzeit vom Inhaber ergänzt oder verändert werden.
Der Schützenpass berechtigt lediglich zum reduzierten Eintritt im Rahmen der geltenden Öffnungszeiten in die Schiessanlage und die Möglichkeit, einen Gastschützen einzuladen. Der Schützenpass begründet keinerlei Mitglieds- oder Mitwirkungsrechte.
Der Schütze mit oder ohne Schützenpass (Gastschütze) ist verpflichtet, die Schiessrichtlinien und Weisungen des Inhabers oder seines Vertreters zu beachten und zu befolgen.
Hat der Schütze keine Erfahrung im Umgang mit Feuerwaffen, hat er dies dem Inhaber vorgängig mitzuteilen.
Der Schützenpass ist bei jedem Besuch dem Inhaber der Anlage oder dessen Vertreter vorzuweisen.
Der Schütze hat sich über Änderungen der Schiessrichtlinien selbst zu informieren.
Die Feuerwaffen sind mit der entsprechenden Vorsicht zu gebrauchen, weiter besteht die Pflicht zur Vermeidung von Unfällen und zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Entdeckt der Schütze Mängel an der Anlage, welche einen sicheren Betrieb beeinträchtigen, ist dies unverzüglich zu melden. Der Schiessbetrieb ist in einem solchen Fall umgehend einzustellen.
Combat Drills d.h. gleichzeitiges Schiessen von mehreren Personen aus der Bewegung und/oder sich verändernden Positionen heraus, dürfen nur nach vorgängiger Genehmigung durch den Schiessinstruktor ausgeführt werden.
Will der Schütze ein ihm unbekanntes Waffensystem verwenden, ist dies dem Inhaber vorgängig zu melden und der Schütze hat sich entsprechend instruieren zu lassen.
Es dürfen nur Feuerwaffen verwendet werden, welche nach dem geltenden Schweizer Waffengesetz erlaubt sind.
Der Schütze ist verpflichtet, eine private Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschliessen und muss den Versicherungsnachweis vor der ersten Nutzung der Schiessanlage dem Inhaber vorweisen.
Dem Clubmitglied, Gast, Schützen, ist es untersagt, auf dem Grundstück sowie in den Geschäftsräumen von RENE HILD TACTICAL Handel und Tausch jeglicher Waren zu betreiben.
Bei einer fahrlässigen Beschädigung der Schiessanlage (Wand-, Bodentreffer etc.) ist eine Konventionalstrafe von CHF 100.- pro Treffer zu bezahlen. Bei Vorsatz sowie Eventualvorsatz beträgt die Strafe CHF 200.- pro Treffer.
Im Falle einer Beschädigung der Videoüberwachungsanlage trägt der Verursacher nebst der Konventionalstrafe die entstandenen Reparaturkosten. Entsteht wegen der Instandsetzung eine Gewinneinbusse, ist auch diese zu tragen.
Der Inhaber der Schiessanlage lehnt jegliche Haftung und Regressansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung der Schiessanlage ab.
Es besteht keine Haftungsgemeinschaft. Die am schädigenden Ereignis nicht beteiligten Inhaber eines Schützenpasses haften weder persönlich noch solidarisch.
Der Schütze erklärt dem Inhaber der Schiessanlage, dass er den korrekten Umgang mit Feuerwaffen beherrscht und dass keine Gründe vorliegen, welche den sicheren Gebrauch beeinträchtigen. Weiter wird bestätigt, dass ihm der Umgang mit Feuerwaffen nicht durch eine Behörde untersagt wurde.
Der Schütze bestätigt, dass er über eine private Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügt, welche Schadensereignisse (Tötung, Körperverletzung etc.) im Zusammenhang mit Feuerwaffen abdeckt.
Der Schütze ist sich bewusst, dass die gesamte Anlage inklusive des Aussenbereichs durch technische Massnahmen (Videokameras) überwacht wird und die entstandenen Aufnahmen im Ereignisfall verwendet werden können.
Der Schütze erklärt mit Unterschrift im Schützenbuch, dass er die Nutzungsbedingungen und Schiessrichtlinien gelesen und verstanden hat und sich damit einverstanden erklärt.
Die Nutzungsbedingungen werden mit Unterschrift im Schützenbuch verbindlichund/oder durch die einvernehmliche Nutzung der Anlage.
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